Allgemeine Mietbedingungen
Haus der Bruderschaft
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die Anmietung des Seminarraums und/oder des Festsaals im Haus der Bruderschaft zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
2. Mietobjekte
– Seminarraum: Der Seminarraum ist ausgestattet mit Tischen, Stühlen, einem 85“ Bildschirm und WLAN-Zugang. Die maximale Personenzahl beträgt 40.
– Festsaal: Der Festsaal (minerva-Saal) bietet Platz für bis zu 120 Personen an Tischen sitzend oder 150 Personen auf Stuhlreihen sitzend.
3. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt und endet zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Eine Überschreitung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters und kann zusätzliche Kosten verursachen.
Der Festsaal wird nur tageweise vermietet.
Für den Seminarraum gilt eine Mindestmietdauer von 4h.
Die Übergabe und Rücknahme wird individuell zwischen Vermieter und Mieter vereinbart.
4. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis richtet sich nach der Mietdauer. Die Zahlung erfolgt gemäß den im Mietvertrag festgelegten Konditionen und hat spätestens 1 Woche vor Mietbeginn auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu erfolgen, ohne das es einer gesonderten Rechnung bedarf.
Eine Kaution kann erforderlich sein.
5. Stornierung / Rücktritt / Kündigung
(1) Der geschlossene Vertrag ist für den Mieter bindend. Eine Stornierung durch den Mieter ist grundsätzlich nicht möglich und bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermiters. Der Vermiter ist berechtigt, im Falle der Zustimmung zu einer Stornierung die Kaution einzubehalten. Dies gilt nicht bei einer tatsächlich erfolgten anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsräume zu gleichen Konditionen. Im Fall einer anderweitigen Nutzung der Veranstaltungsräume zu schlechteren Konditionen hat der MIeter mindestens die Differenz zum vereinbarten Überlassungsentgelt zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
(2) Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise
– im Falle höherer Gewalt oder andere vom Vermiter nicht zu vertretende Umstände die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– die Räumlichkeiten des Vermieters unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. zur Person des Mieters oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;
– der Vermieter begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inanspruchnahme des Objektes die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies den Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;
(3) Der Vermieter hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Für den Mieter entsteht bei einem berechtigten Rücktritt des Vermieters kein Schadenersatzanspruch gegen den vermieter.
6. Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Er trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.
(2) Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz zu beachten und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
(3) Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
(4) Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
7. Haftung
(1) Der Mieter haftet dem Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er hat für das Abhandenkommen, die Vernichtung oder Beschädigungen einzustehen, die durch seine Gäste/Veranstaltungsteilnehmer oder von ihm eingeschaltete Hilfskräfte verursacht worden sind. Gewerbliche Mieter haben das Vorhandensein einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme (mind. 3.000.000,00 € für Sach- und Personenschäden) auf Verlangen des Hausvereins nachzuweisen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter die Stellung angemessenen Sicherheiten zu verlangen (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften).
(3) Um Beschädigungen der Wände, der Böden und der Einrichtung vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter und dessen Zustimmung zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür die Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zu verlangen. Vom Mieter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Mieter dem nicht nach, darf der Vermieter die Gegenstände auf Kosten und Risiko des Mieters entfernen lassen. Fundsachen werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Mieters nachgesandt.
(4) Der Vermieter stellt dem Mieter die Räume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt. Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für von dem Mieter eingebrachte Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).
8. Vertragsstrafe
Kommt es im Rahmen der Veranstaltung zu strafbaren Handlungen im Sinne der §§ 84, 85, 86, 86a, 125, 127, 130 StGB, zu denen die Mieterin nach Art, Inhalt oder Gestaltung der Nutzung schuldhaft beigetragen hat oder zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat, obwohl sie dies vorhersehen konnte, verpflichtet sich die Mieterin, eine Vertragsstrafe von 3.500,00 € zu zahlen. Auch bei Zahlung der Vertragsstrafe ist die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
9. Sauberkeit und Ordnung
Der Vermieter übergibt die Räumlichkeiten im besenreinen, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreiem Zustand.
Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Ausstattung pfleglich zu behandeln und sie im ursprünglichen baulichen sowie unbeschädigten und gereinigten Zustand zurückzugeben.
Der Mieter ist verpflichtet, seinen Müll mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß an geeigneter Stelle zu entsorgen.
10. Technische Anlagen und Einrichtungen
Die Benutzung der technischen Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Anleitungen und Sicherheitshinweise sind zu beachten. Änderungen oder Eingriffe in die technische Ausstattung sind nicht gestattet.
11. Lärmschutz
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Lärmschutzvorschriften einzuhalten. Ab 22:00 Uhr gilt eine Lärmbeschränkung.
12. Sicherheit
Sicherheitsvorschriften, Fluchtwegmarkierungen und maximale Personenzahlen sind zu beachten. Der Einsatz von Feuerwerk, offenen Flammen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist untersagt.
13. Ausschlusskriterien
(1) Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur zu dem in § 2 festgelegten Zweck genutzt werden. Der Mieter bekennt mit der Unterschrift des Mietvertrages, dass die Räume nicht für einen der folgenden Zwecke verwendet werden:
• Veranstaltungen, die politischen und/oder religiösen Zwecken dienen und/oder derartige Inhalte haben;
• Veranstaltungen, die mit ihren Inhalten Straftatbestände verwirklichen oder sittenwidrig sind, insbesondere bei sexistischen oder pornographischen Inhalten;
• Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben, insbesondere bei rechts-oder linksextremen, rassistischen, antisemitischen, antiislamischen oder antidemokratischen Inhalten;
• Veranstaltungen, die Herabwürdigungen durch rassistische Diskriminierungen oder aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zum Inhalt haben.
(2) Es dürfen weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht, noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden. Der Mieter versichert, dass die von ihm geplante Veranstaltung keinen der oben genannten Inhalte hat und verpflichtet sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die solche Inhalte verbreiten, von der Veranstaltung auszuschließen.
(3) Der Mieter versichert mit Vertragsschluss außerdem, dass während der Veranstaltung die Technologie von L. Ron Hubbard nicht angewendet, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet wird.
(4) Sollte durch Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Mieter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen. Der Vermieter und Beauftragte des Vermieters sind jederzeit berechtigt, das überlassene Vertragsobjekt zu betreten und zu besichtigen, um sich von der vertragsgemäßen Nutzung zu überzeugen und bei erheblichen Verstößen gegen diesen Vertrag oder Strafgesetze die Veranstaltung zu beenden.
14. Datenschutz
Der Vermieter verpflichtet sich personenbezogene Daten im Rahmen der EU-DSGVO zu schützen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Mieter stimmt der Erhebung, Speicherung & Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu, insofern Sie im Rahmen der Veranstaltung benötigt werden.
15. Veröffentlichung, Werbung
Jede Art von Werbung, Informationen und Einladungen des Mieters, durch die Bezug zum Vermieter, insbesondere durch Verwendung des Namens hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
16. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen immer der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.